§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen NanoMikroWerkstoffePhotonik – NMWP.NRW und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Für den Zeitraum von der Gründung des Vereins bis zum 31.12.2012 ist ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, in den Feldern der Nanotechnologien, der Mikrosystemtechnik, der Werkstoffe und Materialien sowie der Photonik, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und
der Aus- und Weiterbildung, sowie der beruflichen Orientierung in diesen Technologiefeldern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, die sich den in der Vereinssatzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern.
Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins zu richten, in dem Name und Anschrift des Bewerbers enthalten sind und in welchem sich der Bewerber verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Bewerber darf dann abgelehnt werden, wenn es Gründe in seiner Person gibt, die die Mitgliedschaft aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht förderlich erscheinen lassen. Gegebenenfalls hört der Vorstand den Bewerber vor der Entscheidung schriftlich oder persönlich an.
Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder werden ab dem Jahr nach ihrer Ernennung beitragsfrei gestellt.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bei natürlichen Personen oder mit der Auflösung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften; durch freiwilligen Austritt; durch Streichung von der Mitgliederliste; durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds ist Gegenstand der Tagesordnung und mit der Einladung bekanntzugeben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier und höchstens elf natürlichen Personen zusammen, namentlich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie höchstens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Themenfachgruppen Nano, Mikro, Werkstoffe und Photonik sollten im Vorstand gleichberechtigt vertreten sein.
Die Vorsitzenden der vier Fachgruppenvorstände (vgl. nachstehend § 11) sind geborene Mitglieder des Vereinsvorstands. Sie können zusätzlich die Aufgabe der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorsitzenden des Vorstands oder des Schatzmeisters übernehmen. Bei Abstimmungen des Vorstands steht ihnen jedoch nur eine einheitliche Stimme zu.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl zum Vorstand ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche natürlichen Personen gewählt werden, die entweder selbst Mitglieder des Vereins oder Mitarbeiter einer juristischen Person oder Personengesellschaft sind, die ihrerseits Mitglied des Vereins ist. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen und belegten Auslagen vergütet.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 - Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Vereinssatzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:
Der Vorstand kann Dritte beauftragen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Er kann insbesondere einen Geschäftsführers als Besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen, dessen Tätigkeit und Arbeitsweise er in den Grundsätzen anleitet und kontrolliert.
Zur Unterstützung kann der Vorstand insbesondere den Clustermanager des Clusters NanoMikro+Werkstoffe.NRW als Besonderen Vertreter bestellen.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, den Verein oder die Vereinsmitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal im Geschäftsjahr und im Übrigen immer dann stattfinden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen werden mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen seiner Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung ausgesprochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. wenn dieser verhindert ist des zu Beginn der Vorstandssitzung gewählten Sitzungsleiters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden („Umlaufverfahren“), wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, der ihn bei seinen Aufgaben berät. Der Beirat kann zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Er hat jedoch kein Stimmrecht bei den Beschlussfassungen des Vorstandes.
§ 9 - Beirat
Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat geben, welcher aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern besteht.
Der Beirat setzt sich zusammen aus unabhängigen, international anerkannten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Investment, Politik, Gesellschaft, Verbraucherorganisationen, Gewerkschaften und sonstigen Experten, die eine enge Verbundenheit mit der Nanotechnologie, der Mikrosystemtechnik, den Werkstoffen und Materialien sowie der Photonik im Lande Nordrhein-Westfalen aufweisen.
Der Beirat berät den Vorstand bei den Entscheidungen über die strategische Weiterentwicklung der fachlichen Ausrichtung des Vereins.
Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine mehrmalige Nominierung ist möglich.
§ 10 - Mitgliederversammlung
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie fasst Beschlüsse über:
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Anträge und Anfragen zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der mit der Einladung versandten Tagesordnung enthalten sein. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand zu protokollieren, von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und die Versammlungsniederschrift den Mitgliedern in Abschrift zu übersenden. Eine Anfechtung der Beschlüsse oder des Protokolls ist binnen eines Monats nach Zugang des Protokolls zulässig. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
§ 11 - Fachgruppen und Arbeitsgremien
Der Verein verfügt insgesamt über vier verschiedene Fachgruppen, die auf die Bereiche Nanotechnologie, Mikrosystemtechnik, Werkstoffe und Materialien sowie Photonik entfallen.
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich in einer oder mehreren Fachgruppen zu engagieren.
Jede der Fachgruppen hat einen Fachgruppenvorstand, der aus mindestens einem und maximal sechs Vereinsmitgliedern besteht, die insbesondere die Thematik der jeweiligen Fachgruppe vertreten. Die Fachgruppenvorstände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sollte mehr als eine Person im Fachgruppenvorstand sein, wird auch der Vorsitzende des Fachgruppenvorstands von der Mitgliederversammlung ausgewählt.
Der Vorsitzende der Fachgruppe ist geborenes Mitglied des Vereinsvorstands und vertritt im Vorstand die Belange der von ihm vertretenen Fachgruppe.
Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zu den vier Fachgruppen Arbeitsgremien für bestimmte Aufgabengebiete einzurichten und deren Mitglieder zu berufen. Diese Arbeitsgremien können sowohl innerhalb einer Fachgruppe als auch über verschiedene Fachgruppen hinweg eingerichtet werden („Cross-Themen“).
Aufgabe der Fachgruppe ist es das Engagement und die konkrete Arbeit im jeweiligen Technologiefeld im Sinne des Vereinszwecks zu organisieren und umzusetzen.
§ 12 - Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge.
Des Weiteren können Spenden und andere Arten von Zuwendungen, sowie Fördermittel zur Finanzierung der Arbeit des Vereins eingeworben werden.
Die Staffelung und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils jährlich festgelegt.
Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§ 13 - Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte jährlich ein Mitglied zum Rechnungsprüfer des Vereins zu bestellen, der vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Vorstandes prüfen soll. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
Der Rechnungsprüfer berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung. Der Rechnungsprüfer empfiehlt der Mitgliederversammlung aufgrund seiner Prüfung des Geschäftsabschlusses die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
Die Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist möglich.
§ 14 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins in Abweichung von vorstehend § 10 Nr. 3 nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Falls die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den:
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Vereinsregister Düsseldorf: VR 4161
mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaft und Forschung, in den Feldern der Nanotechnologien, der Mikrosystemtechnik, der Werkstoffe und Materialien sowie der Photonik insbesondere in Nordrhein-Westfalen zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.
§ 15 - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Vereinssatzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinssatzung als solcher und ihrer übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten vielmehr die gesetzlichen Vorschriften.
Die vorstehende Satzung wurde am 11. April 2012 errichtet.
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